#3102-2020

Beschreibung des Mangels

Sehr geehrte Damen und Herren der Stadt Jena

Es macht mich traurig von dem zu lesen, was am Wochenende passiert ist - Der Brand in der Hans-Berger-Straße in Jena-Lobeda. Es macht mich wütend, wenn ich in sozialen Netzwerken lese, dass zur Rettung von Menschenleben mehr getan werden müsste, aber nichts dafür getan wird.

Ein Blick aus dem Fenster reicht manchmal, um Kleinigkeiten zu erkennen, um die Situation zu verbessern. Somit hier das Thema, welches bitte geprüft werden und flächendeckend in den Wohngebieten einheitlich umgesetzt werden sollte. Hier im Beispiel (siehe Foto) die Feuerwehrzufahrt Stauffenbergstraße zwischen der Werner-Seelenbinder-Str. und Emil-Wölk-Straße (Feuerwehrzufahrt hinter dem Haus Werner-Seelenbinder-Str. 2-6).

Es geht um das Zuparken von Sperrflächen durch wen auch immer. Noch schlimmer ist es, dass Feuerwehrzufahrten selbst durch das Fehlen der Sperrmarkierungen "nicht gleich" offensichtlich sind. Noch trauriger ist es, dass einige Menschen anscheinend Hinweisschilder in Ihrer näheren Umgebung nicht einmal lesen können. Eine Situation aus dem Alltag - Einen Falschparker einmal darauf angesprochen, dass er gerade falsch parkt, wurde von ihm uneinsichtig negiert. Selbst beim Hinweis, er solle doch bitte einmal das Schild lesen, weiterhin keine Einsicht.

Nur Hinweisschilder alleine reichen nicht. Eindeutige Sperrmarkierungen, Kontrollen und somit Sanktionen wären angebracht, um eine Verbesserung zu erreichen! Mülltonnen bekommen witzigerweise in Jena ihre Sperrmarkierungen (im Foto zu erkennen), warum nicht die ALLE Feuerwehrzufahrten!!!

Ordnungsamt und Polizei scheinen sich nicht wirklich um diese Sache kümmern zu wollen. Frecherweise wies einmal die Polizei sogar darauf hin, ein kontrollieren sei Aufgabe des Ordnungsamtes (arbeitet aber nicht am Wochenende) oder "Es ist und wird alles geprüft und ist somit rechtens."
Auch die Wohngenossenschaften sind leider nicht wirklich offensiv darauf bedacht, etwas an der Situation zu ändern bzw. sich aus erster Hand darum zu kümmern.

Wo sind wir angekommen? Müssen erst wieder Menschen sterben, damit etwas passiert?

Bitte um Prüfung des Mangels! Bitte darum, nicht mit "Es ist und wird alles geprüft und ist somit rechtens." antworten, sondern auch die Tatsachen akzeptieren, dass hier offensichtlich Menschenleben gefährdet sind, sollte es zu einem Notfall kommen. Mo­ne­tär betrachtet ist der Aufwand klein und aus gesunden Menschenverstand (Warum bekommen Mülltonnen Sperrmarkierungen und Feuerwehreinfahrten nicht?) heraus notwendig und sinnvoll.

Bitte um Rückmeldung. Danke im Voraus und verbleibend

Mit freundlichem Gruß

D. Gruska

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Verkehrsüberwachung
Geokoordinaten
50.883103781221, 11.607342123953

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Sehr geehrter Melder,

die Behörde kann Ihr Ansinnen und die damit verbundene Aufregung verstehen. Jedoch ist für die durch die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt der Eigentümer dieser zuständig (§§ 4 und 5 Thüringer Bauordnung). Er hat sich darum zu kümmern, dass die technischen Gegebenheiten vorhanden sind, damit Feuerwehr und Rettungsdienste diese nutzen können. Auf öffentlichem Gelände verfolgt die Ordnungsbehörde ordnungswidriges Abstellen, in dem Fahrzeuge umgehend sichergestellt werden können. Dies setzt voraus, dass entsprechende Informationen zeitnah an die Behörde gehen. Auf Privatwegen (in Feuerwehrzufahrten) hat die amtliche Beschilderung nur bei tatsächlich- öffentlichem Verkehrsraum straßenverkehrsrechtlichen Anordnungscharakter. Dies hat unter Umständen zur Folge, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht anwendbar ist. Auch hier müsste dann der Eigentümer der Fläche tätig werden. Freizuhalten ist die Zufahrt in einer Breite, welche das ungehinderte Ein-und Ausfahren von Rettungsfahrzeugen, Löschfahrzeugen ect. gewährleistet. Um eine solche Aussage in dieser Form zu untermauern, kann und sollte ein solcher Bereich durch Grenzmarkierungen (VZ 299) erweitert werden. Hierfür ist nach hiesiger Ansicht der Eigentümer einer solchen Zufahrt zuständig. Wenn alle Komponenten vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf öffentlichem Gelände tätig werden. § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. (2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen. § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen Verkehrsüberwachung

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #3189-2020, die neue ID ist: #3102-2020.

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