#4609-2020

Beschreibung des Mangels

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor ein paar Minuten (16:57) bin ich hinter einer Dame auf einem e-Bike (inklusive Kind im Kindersitz) die Westbahnhofstraße und den Magdelstieg Stadtauswärts gefahren. Höhe "Schott Glas Werksverkauf" setzt ein Gelenkbus Richtung Beutenberg zum überholen an. Auf Höhe der Brücke sind wir beide direkt neben dem Gelenk. Der Bus kann nicht weiter beschleunigen da ein Auto vor Ihm fährt. Dennoch setzt er unvermittelt an um in die Haltestelle einzubiegen. Wir beide hatten keine Chance als scharf zu bremsen um nicht umgefahren zu werden. Die Dame vor mir hat mit dem Lenker den Bus touchiert da sie aufgrund des Bordsteins nicht weiter nach rechts ausweichen konnte. Noch während der Bus an der Haltestelle Gäste zusteigen lässt habe ich den Fahrer angesprochen ob er uns gesehen habe. Dies hat er einfach bejaht und und sein Weiterfahren mit dem versuchten Überholen begründet.
Ich bitte um eine Stellungnahme und Klarstellung von Ihnen. Hinter der Ampel hört der geteilte Weg Straße/Fahrrad auf. Wie haben sich Busse und Fahrräder an dieser Stelle zu verhalten? Kann der geteilte Weg Straße/Fahrrad verlängert werden? Müssen die Fahrräder dem Bus Vorrang gewähren, oder der Bus den Fahrrädern? Meines Wissens nach zählt dies als Überholvorgang. Dieser sollte nur durchgeführt werden wenn er auch sicher abgeschlossen werden kann.

Details des Mangels

Kategorie
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
Status
Geschlossen
Abteilung
Jenaer Nahverkehr
Geokoordinaten
50.9247015, 11.5760636

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Werter Melder,

hierbei handelt es sich um keinen Mangel, sondern um eine Beschwerde.

Bitte senden Sie diese an folgende E-Mail Adresse info@nahverkehr-jena.de oder auch gern über das Kontaktformular unserer Internetseite.

Vielen Dank. Ihr Jenaer Nahverkehr

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #4701-2020, die neue ID ist: #4609-2020.

Kommentare

Selbstverständlich darf der Busfahrer nur dann überholen, wenn das gefahrlos möglich ist. Siehe §5 StVO:

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Klartext

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