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weil der Gehweg ein Gehweg ist, muss das Z.254 (Verbot für Radverkehr) für die Fahrbahn gelten, deren Teil der Schutzstreifen ist.

Wenn also das Befahren der Brücke durch den Radverkehr mit ersichtlicher Beschilderung verboten wird, dann sollte - wie in der Ausgangsmeldung gefordert - tatsächlich eine Umleitung ausgeschildert werden.

Oder aber die Anordnung "Verbot für Radverkehr" ist entweder nicht ergangen oder nicht so gemeint. Das kann aber nicht sein, da schließlich Arbeitsstellen und damit verbundene Anordnungen kontrolliert werden müssen. Bei dieser Kontrolle wäre dann ja aufgefallen, dass das Verkehrszeichen dort nicht stehen sollte. Steht aber da.

Also liegt der Schluss nahe, dass in der Tat ein Verbot des Radverkehrs auf der Brücke gewollt und anordnet ist.

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