Die StVO ist eigentlich in Bezug auf Einfahren in Kreuzungsbereiche recht deutlich:
§ 11 Abs. 1 StVO:
" Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste."
Wir haben hier also erneut ein klares Durchsetzungsdefizit bei der StVO. Dieses Defizit lässt sich auch nicht mit noch mehr Ampeln, noch mehr Verkehrszeichen, noch mehr Hinweisschilderchen beheben.
Vollzugsproblem
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