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an dieser Stelle ist von allen Radfahrenden höchstens in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Das ergibt sich aus der Beschilderung (Gehweg, Radverkehr frei) in Zusammenhang mit der StVO (vgl. Anlage 2, dort zu VZ.239)

Warum ein Spiegel bei einzuhaltender Schrittgeschwindigkeit ein "wichtiges Verkehrszeichen" sein soll, ist nicht nachvollziehbar. entgegenkommender Radverkehr oder Fußverkehr stellt kein Problem dar, wenn sie entsprechend der StVO in Schrittgeschwindigkeit fahren.

Wer nicht in der Lage ist, ein Fahrrad auch bei niedrigen Geschwindigkeit zu beherrschen, darf auch gerne absteigen und schieben; es besteht kein Gebot, das Rad stets fahrend zu bewegen. Sehr wohl besteht aber das Gebot der Schrittgeschwindigkeit.

Die Verkehrsspiegel an dieser Stelle sind aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich, da einerseits eine eindeutige Regelung zur zulässigen Geschwindigkeit besteht, andererseits die "Gefahrenstelle" (Kurve mit geringem Radius) auch deutlich zu erkennen ist.

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