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Wenn laut Bebauungsplan eine Breite des Fußwegs von "1,5 m Bürgersteig + 0,5 m Abstandsfläche = 2 m Breite" vorgeschrieben ist, dann muss diese rechtsverbindliche Vorgabe auch eingehalten werden. Die Sicherheit der Fußgänger hat Vorrang. Der Gehweg hat jetzt eine Breite von lediglich 1,32 m statt der vorgeschriebenen Breite von 2,00 m und wird zudem noch begrenzt von einem rund 2 m hohen Zaun. Ein Ausweichen (auch im Gefahrenfall) ist nicht möglich. Ein Fußweg auf der anderen Straßenseite ist nicht vorhanden.

Der Fehler lässt sich sehr wohl rückgängig machen; der Zaun muss einfach an die vorgeschriebene Stelle rückversetzt werden. Die Zaunbauer sind immer noch vor Ort (14.05.2020). Der Vorgang ist mittlerweile aktenkundig. Sollten in den nächsten Jahren Personen (v.a. Kinder) zu Schaden kommen, werden die Verantwortlichen mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Es ist im Sinne aller Beteiligten, den Mangel schnellstmöglich zu beheben.

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