Beschreibung des Mangels
Im Mühlenweg wurde kürzlich ein Haltverbotsschild (Zeichen 283 StVO) aufgestellt. Nach meiner Beobachtung besteht hierfür jedoch keine rechtliche Grundlage.
Gemäß § 45 Abs. 1 StVO dürfen Verkehrszeichen nur angeordnet werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfordert. Nach § 45 Abs. 9 StVO gilt zusätzlich, dass Verkehrszeichen nur dort aufgestellt werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist.
Eine solche Gefahrenlage ist hier nicht ersichtlich:
Die Restfahrbahnbreite bleibt auch bei parkenden Fahrzeugen ausreichend, sodass sowohl die Müllabfuhr als auch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ungehindert passieren können (Mindestbreite 3,05 m). Der Abstand der parkenden Autos auf den Bildern beträgt 3,13m bzw 3.08m
Sichtbeziehungen, Einmündungen oder Grundstückszufahrten werden durch parkende Fahrzeuge nicht beeinträchtigt.
Ich bitte daher um Überprüfung der Anordnung des Haltverbotes und Mitteilung der sachlichen Begründung für die Aufstellung des Schildes.
Details des Mangels
- Kategorie
- Straßenschild
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.949686689323, 11.563855451778
Anmerkungen / Status Änderungen
Der Mangel "#18306-2025" wurde gemeldet.
Die Kommentarfunktion wurde deaktiviert.
Vielen Dank für den Hinweis. Der Mühlenweg (die Straße an sich) ist knapp 5,00 m breit. Kann eine freie Durchfahrtsbreite von 3,00 m nicht eingehalten werden, so existiert an dieser Stelle von Gesetzeswegen Haltverbot. Dann würde nämlich eine sogenannte "enge Stelle" entstehen. Laut Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung ist eine Straßenstelle gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO eng, "wenn durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mind. 0,5 m (je 0,25 m rechts und links) unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs nicht mehr gewährleistet ist. KFZ, die dort unzulässig parken, können auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden, auch dann, wenn der verbleibende Raum zwar für Pkw, nicht aber für Lkw ausreicht." Hierfür muss keine Beschilderung aufgestellt werden. Im Mühlenweg wird ein privates Grundstück dafür benutzt, halbseitig darauf zu parken und somit die freie Durchfahrtsbreite von mind. 3,00 m zu gewährleisten. Durch die Beschilderung sollte die ohnehin schon gültige Verkehrsorganisation lediglich verdeutlicht werden. Hintergrund ist der, dass die Straße gerade in der kalten und nassen Jahreszeit oft sehr verschmutzt ist. Dies wirft natürlich auch Fragen der Verkehrssicherungspflicht auf. Der Stadt Jena liegt keine Bestätigung des Grundstückseigentümers vor, dass dieser das Parken duldet und auch die Verkehrssicherungspflicht hierfür übernimmt. Außerdem ist es auch so, dass dieser "Parkstreifen" so vom Eigentümer ertüchtigt werden müsste, dass öffentliches Parken zugelassen werden dürfte. Die Stadt Jena, insbesondere der Kommunalservice Jena als Straßenbaulastträger ist jedenfalls nicht gewillt, für die Verschmutzung der Straße und daraus entstehende Schäden, die durch Dritte verursacht werden, die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. FD Mobilität
Der Status des Mangels "#18306-2025" wurde von "Gemeldet" zu "Geschlossen" geändert.
Kommentare
bitte ganze StVO lesen
PermalinkSchon lustig, dass hier Restbreiten der Fahrbahn angegeben werden, die nur dann vorhanden sind, wenn die KFZ verbotswidrig parken.
Was sagt die StVO zum Parken? Richtig:
Es ist am rechten Fahrbahnrand zu parken (auch zu halten)
Wo ist NICHT zu parken/halten: auf Gehwegen, Grünflächen und nicht hinreichend befestigten Seitenstreifen.
Was ich im Mühlenweg sehe, ist eine Grünfläche, die wiederholt von KFZ-Führern befahren und beparkt wird, so dass da am Ende nix mehr wächst.
Und da fragt man sich schon, wie denn das sein kann, wenn doch alle KFZ-Führer in Praxis und Theorie nachgewiesen haben, die Verkehrsregeln zu kennen.
Aber keine Sorge, für die Anordnung von eingeschränkten Haltverboten ist keine besondere Gefahrenlage erforderlich und es handelt sich auch nicht um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs...
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 21.08.2025 - 11:34