Wöllnitzer Straße nach der Einmündung der Straße Am Stadion, neben dem Parkplatz: Das beidseitige Parken sollte unterbunden werden, da hier keine Gewähr mehr besteht, dass größere Fahrzeuge passieren können.
Der Gesetzgeber bietet dazu bereits seine Regelungen aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten an engen Stellen unzulässig. Die Rechtsprechung konkretisiert dies so, dass eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern verbleiben muss, damit Fahrzeuge (insbesondere Feuerwehr/Rettungsdienst) passieren können.
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PermalinkDer Gesetzgeber bietet dazu bereits seine Regelungen aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten an engen Stellen unzulässig. Die Rechtsprechung konkretisiert dies so, dass eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern verbleiben muss, damit Fahrzeuge (insbesondere Feuerwehr/Rettungsdienst) passieren können.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Fr., 20.03.2026 - 14:28