#6456-2021

Beschreibung des Mangels

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwehre ich mich über:

- (1) das Parken von Wohnanhängern im öffentlichen Verkehrsraum
- (2) bzw. dass Teile von Fahrzeugen in beim Parken in die Fahspuren ragen.

(1) Im Speziellen Fall Ammerbacher Str. 21 (E.-Abbe-Gymnasium) bis Ammerbacher Str. 7 (vor dem Sportplatz des Abbe Gymnasiums) wird die für das Brinden udn Holen benötigte Parkfläche durch Wohnmobile und Wohnwagen besetzt udn steht damit dauerhaft nicht mehr für Bürgerinnen ud Bürger zur Verfügung.

Derzeit ragen wegen der Breite von Wohnwagen und Wohnmobile diese bis in die Fahrspuren hinein und behindern den Verkehr. Im speziellen ist es derzeit ein wohnwagen mit dem Kennzeichen:

Mein Standpunkt: Parkflächen werden auf diese Weise benutzt, um Privateigentum im öffentlichen Raum zu lagern. Für das Abstellen von Wohnanhängern/Wohnmobilen muss sich der Besitzer ebend entsprechenden Abstellplätze mieten oder Kaufen.
Laut Rechtslage dürfen zumindest Wohnwagen nicht länger als 2Wochen ohne Zugfahrzeug nicht unbewegt am Ort stehen.

(2) Desweiteren dürfen geparkte Kraftfahrzeuge und Hänger auf Parkbuchten nicht in den Verkehrsraum ragen. In Winzela ein großes Problem. Dort ragen immer wieder Transporter/Vans welche in den Parklücken quer zur Straße parken in die Fahrspuren, weil die Parklücken zu kurz sind. allgemein gefährlich da quer in die Fahrspur ragende Fahrzeugteile nicht durch Beleuchtung bzw. Reflektoren erkennbar sind. Deweiten wird der Busverkehr behindert.

Ich bitte das Ordnungamt daher im Rahmen der Gesetzmäßigkeiten den Verkehrsraum frei zu halten und Dauernutzung z.B. durch Parkdauerregelungen für alle Bürger verfügbar zu halten.

Mit freundlichem Gruß!
xx

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Verkehrsüberwachung
Geokoordinaten
50.905021140031, 11.57340449091

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Sehr geehrter Melder,

nach Prüfung Ihrer Beschwerde teilen wir mit, dass die Bearbeitung bezüglich der Wohnwagen in die Wege geleitet ist.
Hierzu werden durch die Stadtinspektion unseres Fachdienstes, wie vom Gesetzgeber gefordert, Kontrollen durchgeführt.
Wir bitten zu beachten, dass Wohnmobile dem § 12 Abs. 3 b StVO nicht unterfallen. Hierzu werden keine Beobachtungen erfolgen.

Beim Überholen, beim Vorbeifahren an haltenden und parkenden Fahrzeugen, beim Passieren von Linien- und Schulbussen müssen jeweils der vorgefundenen
Verkehrssituation und den örtlichen Verhältnissen entsprechend unterschiedliche seitliche Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Stadtinspektoren, waren seitliche Überstände nicht vorwerfbar.
Auch hier werden Kontrollen durch die Stadtinspektion unseres Fachdienstes erfolgen.

Wir danken für Ihre Anfrage.


Mit freundlichen Grüßen

Ihre Verkehrsüberwachung
     

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #6558-2021, die neue ID ist: #6456-2021.

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