Sehr geehrter Melder,
dauerparkende Wohnmobile unterliegen nicht der Vorschrift um § 12 Abs. 3b und dürfen daher länger als 14 Tage, oder dauerhaft, abgestellt werden, solange die Straßenverkehrsordnung nicht eine andere Verbotsnorm bereithält.
Bei Wohnanhänger sieht die StVO eine 14- tägige Frist vor, so dass hier ordnungswidrig gehandelt wird, wer seinen Anhänger länger als den angegebenen Zeitraum parkt. Wir werden hier die Kontrollen aufnehmen.
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