Sehr geehrter Melder,
dauerparkende Wohnmobile unterliegen nicht der Vorschrift um § 12 Abs. 3b und dürfen daher länger als 14 Tage, oder dauerhaft, abgestellt werden, solange die Straßenverkehrsordnung nicht eine andere Verbotsnorm bereithält.
Bei Wohnanhänger sieht die StVO eine 14- tägige Frist vor, so dass hier ordnungswidrig gehandelt wird, wer seinen Anhänger länger als den angegebenen Zeitraum parkt. Wir werden hier die Kontrollen aufnehmen.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1155
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
261
Graffiti
7
Laterne
1607
Müll
2506
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
594
Sonstiges
1989
Spielplatz/Sportanlage
277
Stadtbäume
622
Stadtgrün
663
Stadtwald/Wanderwege
872
Straße/Gehweg/Radweg
5001
Straßenreinigung/Winterdienst
793
Straßenschild
1310
Dauerparker Wohnmobile
Permalink