Neuen Kommentar hinzufügen

Sehr geehrter Melder,
dauerparkende Wohnmobile unterliegen nicht der Vorschrift um § 12 Abs. 3b und dürfen daher länger als 14 Tage, oder dauerhaft, abgestellt werden, solange die Straßenverkehrsordnung nicht eine andere Verbotsnorm bereithält.
Bei Wohnanhänger sieht die StVO eine 14- tägige Frist vor, so dass hier ordnungswidrig gehandelt wird, wer seinen Anhänger länger als den angegebenen Zeitraum parkt. Wir werden hier die Kontrollen aufnehmen.

Klartext

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.