Die Behauptung ist absolut nicht nachvollziehbar, zeigt aber den eigentlichen Mangel: die "Beschilderung".
Es mag Ihnen nicht aufgefallen sein, aber an jeder Einmündung ist auf den Pflastersteinen ein Piktogramm aufgebracht, das den Weg als "gemeinsamen Geh- und Radweg, jedoch ohne Benutzungspflicht für den Radverkehr" kennzeichnet (kennzeichnen soll).
Der Fußverkehr darf diesen Weg in voller Breite nutzen; auf dem roten Teil, auf dem grauen Teil.
Der Radverkehr darf diesen Weg in voller Breite nutzen, auf dem roten Teil, auf dem grauen Teil.
Der Radverkehr hat auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen, die Geschwindigkeit ggfs. anzupassen.
Das Foto zeigt einen 3,6m breiten Geh- und Radweg, von dem ca. 1,2m auf kurzem Abschnitt von Straßenbegleitgrün belegt sind. Wie man hier von "Sicht behindern" sprechen kann, ein "Touchieren" herbeischreiben muss, bleibt absolut unklar. Aber natürlich muss die obligatorische "erhebliche Gefahrenlage" in der Meldung untergebracht werden. Nein, hier ist keine Gefahrenlage erkennbar. Und damit auch erst recht keine "erhebliche".
Reale Gefahrenlagen in der Wiesenstraße sind lustigerweise die Einmündungen der Querstraßen, nicht Reduzierung der verfügbaren Breite des Geh- und Radweges.
Wer hier andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, der hat ganz einfach und offensichtlich gegen mindestens einen Passus der StVO, nämlich die angepasste Geschwindigkeit verstoßen. Die Stelle, an der die Breite des gemeinsamen Geh- und Radweges reduziert ist, ist schon von Weitem erkennbar. Der Weg ist schnurgerade, wer hier entgegenkommenden Verkehr auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg nicht erkennt, der hat dieses Defizit wohl auch bei einem 5m breiten Weg.
Der Radverkehr darf hier im Übrigen natürlich entsprechend der StVO auch auf der Fahrbahn fahren. Ganz ohne die Gefahrenstellen an den Einmündungen. :)
absolut nicht nachvollziehbar
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