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§45 (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. ... Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine GEFAHRENLAGE besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter ERHEBLICH übersteigt.
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Welche erhebliche Gefahrenlage besteht denn in der Straße "An der Brauerei"? Worin besteht sie, bei welcher Verkehrsschau wurde sie festgestellt? Wann und von wem wurde die Benutzungspflicht angeordnet? ich habe den Verdacht, daß die Benutzungspflicht widerrechtlich besteht.
<ZITAT> §45 (9)…
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