Ein baulich angelegter Radweg muss meiner Kenntnis nach nicht mit VZ 237 gekennzeichnet werden und war es an der im Bild dargestellten Stelle auch nicht, als ich das letzte Mal dort entlang fuhr. "Echt" sollte in dem Fall nicht als "benutzungspflichtig" missverstanden werden, sondern so, dass die Verkehrsfläche der namensgebenden Fahrzeugklasse vorbehalten ist.
Dass 130m weiter die Halteposition für den Bus direkt _auf_ und nicht in einer Tasche _rechts neben_ dem Radfahrstreifen liegt, ist wohl wieder so eine Jenaer Raffinesse bzw. systematisch im weiteren Verlauf der Straße.
Zumindest erlaubt die fehlende Benutzungspflicht dann jedoch das Ausweichen auf die danebenliegende Fahrbahn. Wie es an den weiteren Haltestellen aussieht, weiß ich nicht, jedoch wäre meine Interpretation, dass die Benutzungspflicht durch die Blockade unzumutbar und damit aufgehoben ist.
In Ihrem zweiten Absatz sind "minimal" und "mindestens" gleichzusetzen, sodass "minimal = 1,5m" gilt. Wer bei diesem Überholabstand eingeschüchtert wird oder sich unsicher fühlt, ist vermutlich generell nicht zum Führen eines Fahrrades im Stadtverkehr geeignet.
Die Radverkehrsfreigabe auf dem Gehweg an der fotografierten Stelle ist dennoch in Frage zu stellen, da der Weg augenscheinlich zu schmal dafür ist.
Im weiteren Verlauf der Straße ist mir es solches direktes Nebeneinander der Verkehrsflächen nicht bekannt.
Ein baulich angelegter…
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