Neuen Kommentar hinzufügen

<p>Alle Bereiche, die dem öffentlichen Raum zugeordnet sind, werden durch die Straßenreinigung gesäubert. Alle Grundstücke, die dem privaten Raum zuzuordnen sind, sind durch die jeweiligen Grundstückseigentümer in Eigenregie zu bereinigen.</p>

<p>Begründung:</p>

<p><span>Gemäß</span><span> § 3, Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) </span><span>in der geltenden Fassung </span><span>ist der</span><span> Grundstückseigentümer zeitgleich Besitzer des Abfalls, da er die tatsächliche Sachherschaft über den Abfall ab dem Moment hat, wo der Abfall auf dem Grundstück liegt.</span></p>

<p><span>Die Übernahme anfallender Reinigungs- / Entsorgungskosten durch den möglichen Verursacher ist auf privatrechtlicher Ebene zu klären.</span></p>

<p><span>MfG FD Umweltschutz</span></p>

Klartext

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.