<p>Alle Bereiche, die dem öffentlichen Raum zugeordnet sind, werden durch die Straßenreinigung gesäubert. Alle Grundstücke, die dem privaten Raum zuzuordnen sind, sind durch die jeweiligen Grundstückseigentümer in Eigenregie zu bereinigen.</p>
<p>Begründung:</p>
<p><span>Gemäß</span><span> § 3, Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) </span><span>in der geltenden Fassung </span><span>ist der</span><span> Grundstückseigentümer zeitgleich Besitzer des Abfalls, da er die tatsächliche Sachherschaft über den Abfall ab dem Moment hat, wo der Abfall auf dem Grundstück liegt.</span></p>
<p><span>Die Übernahme anfallender Reinigungs- / Entsorgungskosten durch den möglichen Verursacher ist auf privatrechtlicher Ebene zu klären.</span></p>
<p><span>MfG FD Umweltschutz</span></p>
Alle Bereiche, die dem…
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