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Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer VAO grundsätzlich zulässig ist, empfehle ich, mal tief durchzuatmen.

"Bekannterweise" sind die 72h nämlich nur dann maßgeblich, wenn es um die Frage geht, wer die Kosten für eine etwaige Umsetzung trägt.

Denn stellen Sie sich vor: es gibt auch zeitkritische Maßnahmen, bei denen man einfach verhindern will, dass weitere KFZ abgestellt werden. Die dort aktuell stehenden KFZ werden dann auf Kosten des Veranlassers umgesetzt. Wer sich dann ab Aufstellung des HV noch dazustellt, darf den Ausflug des KFZ dann selbst bezahlen.

Aber das wussten Sie vermutlich und haben es nur unglücklich formuliert...

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