Die dauerhafte Vollsperrung einer Sackgasse kann schlecht gültig/zulässig sein. Lt. § 22 Abs. 4 des Thür. Straßengesetzes ist eine längerfristige Vollsperrung nur zulässig wenn ein Ersatz geschaffen wird oder eine Entschädigung gezahlt wird. Beides ist nicht erfolgt. Es ist rechtlich nur eine temporäre Sperrung zulässig. Es handelt sich hierbei aber um ein Schild zur dauerhaften Vollsperrung.
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