eine eindeutigere Darstellung der Vorfahrt an der Einmündung? Dort ist alles klar geregelt. Eine generelle Vorfahrt für Fahrzeuge auf der Fahrradstraße gibt es ohnehin nicht.
Wo von einem Verkehrszeichen keine anderen Regelungen ausgehen, gelten die allgemeinen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. Ohne Verkehrszeichen oder bauliche Besonderheiten (was hier forliegt) gilt an Einmündungen und Kreuzungen im Zuge von Fahrradstraßen folglich “rechts vor links” (§ 8 Absatz 1 StVO).
Damit ist der Mangel eindeutig identifiziert und befindet sich bei den Nutzern der Fahrradstraße in Richtung Innenstadt. Es liegt kein Mangel vor, welcher der Stadt anzulasten wäre.
Warum benötigt es
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