Zeichen 325.1 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1140
Diskriminierende Werbung
17
Gewässer
258
Laterne
1515
Müll
2390
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
584
Sonstiges
1946
Spielplatz/Sportanlage
274
Stadtbäume
610
Stadtgrün
652
Stadtwald/Wanderwege
847
Straße/Gehweg/Radweg
4849
Straßenreinigung/Winterdienst
715
Straßenschild
1270
@Ralf Brömer - bitte frischen Sie Ihre STVO Kenntnisse auf
Permalink