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OLG Karlsruhe v. 30.05.2012:
Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt.

da an dieser Stelle ein gemeinsamer Geh- und Radweg in einer Kurve auf eine Straße trifft, sollte dies wohl doch eine Kreuzung oder zumindest eine gleichberechtigte Einmündung sein. Hier sollte nicht nur ein Abstand von 5 Metern beim Parken und übrigens auch Rechts vor Links gelten, also müssten Autos, die von Norden auf dem Wenigenjenaer Ufer auf die Tümplingstraße abbiegen wollen, dort dengeradeaus fahrenden Radfahrern Vorfahrt gewähren.

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