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Sehr geehrter Melder,

bis April 2020 war vorwerfbares Handeln vorliegend nicht gegeben. Nunmehr ist die HU des Fahrzeuges abgelaufen. Hierüber wird, nach angemessener Zeit, unsere Zulassungsstelle informiert. Nach Abschluss eines dortigen Verfahrens und der Stilllegung des PKW kann und wird die Ordnungsverwaltung tätig. Zur Zeit besteht für die Verwaltung rechtlich kein Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen

Verkehrsüberwachung

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