Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Information:
OLG Karlsruhe v. 30.05.2012:
Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1047
Diskriminierende Werbung
11
Gewässer
230
Laterne
1328
Müll
2114
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
510
Sonstiges
1804
Spielplatz/Sportanlage
246
Stadtbäume
503
Stadtgrün
539
Stadtwald/Wanderwege
770
Straße/Gehweg/Radweg
4326
Straßenreinigung/Winterdienst
656
Straßenschild
1142
Es ist eine Kreuzung!
Permalink