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Das ist ja ein merkwürdiger Schießungsgrund. Worin besteht denn ab der Stelle, wo das Zeichen 240 steht,
die "Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt" [§45 (9) StVO], während diese Gefahrenlage vor dem Schild nicht zu bestehen scheint? Warum ist es einem Radfahrer nicht zuzumuten, auf der Fahrbahn zu fahren?

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