Das ist ja ein merkwürdiger Schießungsgrund. Worin besteht denn ab der Stelle, wo das Zeichen 240 steht,
die "Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt" [§45 (9) StVO], während diese Gefahrenlage vor dem Schild nicht zu bestehen scheint? Warum ist es einem Radfahrer nicht zuzumuten, auf der Fahrbahn zu fahren?
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
992
Diskriminierende Werbung
10
Gewässer
216
Laterne
1207
Müll
1926
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
472
Sonstiges
1729
Spielplatz/Sportanlage
229
Stadtbäume
483
Stadtgrün
514
Stadtwald/Wanderwege
687
Straße/Gehweg/Radweg
4079
Straßenreinigung/Winterdienst
626
Straßenschild
1064
Das ist ja ein merkwürdiger…
Permalink