Das ist ja ein merkwürdiger Schießungsgrund. Worin besteht denn ab der Stelle, wo das Zeichen 240 steht,
die "Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt" [§45 (9) StVO], während diese Gefahrenlage vor dem Schild nicht zu bestehen scheint? Warum ist es einem Radfahrer nicht zuzumuten, auf der Fahrbahn zu fahren?
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1153
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
261
Graffiti
6
Laterne
1574
Müll
2470
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
589
Sonstiges
1973
Spielplatz/Sportanlage
277
Stadtbäume
622
Stadtgrün
662
Stadtwald/Wanderwege
868
Straße/Gehweg/Radweg
4971
Straßenreinigung/Winterdienst
730
Straßenschild
1300
Das ist ja ein merkwürdiger…
Permalink