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die StVO unterscheidet beim Haltverbot auf Fahrradschutzstreifen nicht zwischen gewerblichem und nicht-gewerblichem Verkehr. Der Fachdienst kann nicht erlauben, was per StVO nicht erlaubnisfähig ist.

Die Kombination der Verkehrszeichen kann hier an dieser Stelle nicht angeordnet werden; ist nicht zulässig.

Es ist auch irritierend, dass die quasi wortgleiche Meldung zu den ach so gefährlichen parkenden KFZ auf der Straße Rautal umgehend mit "wird geprüft und ggfs. Haltverbot angeordnet" abgearbeitet wird, während hier bei eindeutiger Rechtslage auf "wo denn sonst" verwiesen wird.

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