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Halt- und Parkverbote richten sich an Verkehrsteilnehmer und nicht an bestimmte Verkehrsflächen.
In dem hier aufgezeigten Abschnitt existiert entgegen der Behauptung kein Radfahrstreifen.
Auch wenn ein Radfahrstreifen existieren würde, besteht ein Halt- und Parkverbot links neben einem Radfahrstreifen. Das ergibt sich aus der StVO, Anlage 3 zu Z.295, dort Absatz 2, Punkt a).

Da nun aber ein Schutzstreifen vorhanden ist, darf hier laut in Kraft getretener StVO nicht gehalten und nicht geparkt werden. Auch das Halten links neben einem Schutzstreifen ist entsprechend StVO nicht zulässig. Denn es ist am rechten Fahrbahnrand zu Halten/Parken. Dort, wo der Schutzstreifen als Teil der Fahrbahn verläuft.

Wenn der Fachdienst Fehlverhalten beim Parken und Halten erwartet, ist entsprechend zu handeln. Dies kann durch Behebung des zu beobachtenden Vollzugsdefizites bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs geschehen oder bspw. durch die Anordnung eines expliziten Haltverbotes (Z.283) zur Verdeutlichung der bestehenden Regelung (Haltverbot auf Schutzstreifen)

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