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Wozu genau braucht es denn bei der Örtlichkeit (Foto) mit der Restbreite ein Verkehrszeichen, dass das Parken explizit verbietet?
Das Parkverbot ergibt sich doch bereits aus §12 StVO. Wenn die Restfahrbahnbreite zu gering ist (< 3,05m), dann darf da nicht geparkt werden.
Das ist ungefähr so, als wenn sie hinter dem Ortseingangsschild noch Hinweistafeln mit "hier aber bitte wirklich nur 50 fahren" aufstellen.

Aber die Situation zeigt mal wieder, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs in Jena ein Trauerspiel ist. Feigenblatt-Aktionen und stets die gleiche Reaktion von "Außendienst wird informiert..." und "im Rahmen der Kapazitäten".
Am Ende pappt ein gelber Zettel mit Verwarngeld von 15,- hinterm Scheibenwischer. Effekt: 0.

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