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gilt aber in erster Linie für das Kfz....

Diese Regeln der StVO gelten in Fahrradstraßen

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt in Fahrradstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Falls Pkw und/oder Motorräder zulässig sind, dürfen sie den Radverkehr weder behindern noch gefährden. Sie dürfen also nicht drängeln, wenn Radler nebeneinander fahren – was hier ausdrücklich erlaubt ist.

Das hat aber keinen Einfluss auf das Vorfahrtsrecht: Falls die Vorfahrt nicht durch Zeichen geregelt ist, gilt für alle rechts vor links. Dem Radverkehr kann die Vorfahrt aber auch dadurch eingeräumt werden, dass der Gehweg der Fahrradstraße ohne Unterbrechung über die einmündende Fahrbahn verläuft oder die Bordsteine abgesenkt sind.

Autos und Motorräder dürfen in Fahrradstraßen parken, falls keine Beschilderung dies verbietet oder einschränk

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