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<p>Sehr geehrter Melder,</p>

<p><span>nach § 12 Abs. 3 a der StVO ist in reinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten, in Klinikgebieten, das regelmäßige Parken von Fahrzeugen mit einen zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 7,5 t wie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zGG in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn-und Feiertagen unzulässig. Die verwendeten Begriffe sind der Baunutzungsverordnung entnommen. Eine Zuordnung dieser Gebiete ist daher vom Kraftfahrzeugführer nur schwer vorzunehmen.</span><span>Entsprechend gekennzeichnete Parkplätze sind von der Regelung des § 12 Abs. 3 a ausgenommen, wie auch Industrie- und Gewerbegebiete. </span><span>Regelmäßig parkt, wer nicht nur ab und zu, sondern mehrfach, wenn auch mit gelegentlichen Unterbrechungen irgendwo in einer Schutzzone parkt.</span><span> Dieser Begriff setzt eine gewisse Häufigkeit voraus, nicht aber fast jeden Tag. Zur Begründung der Regelmäßigkeit genügt nach der Rechtsprechung ein wiederkehrendes Parken von wöchentlich ein- bis zweimal. Aber auch größere Abstände können bei ständiger Wiederholung zur Annahme der Regelmäßigkeit ausreichen. </span></p>

<p>Grundsätzlich taugt, durch den dortigen gekrümmten Straßenverlauf, die Straße nicht in allen Bereichn zum Parken. Dies sollte durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Jena geprüft und ein Parken gegebenenfalls durch Verkehrszeichen geregelt werden.</p>

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<p>Mit freundlichen Grüßen</p>

<p>Ihre Verkehrsüberwachung</p>

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