RSA 95, StVO und VwV-StVO machen eigentlich klare Vorgaben zur Aufstellung temporärer Beschilderungen. Die Verstöße dagegen wurden oben schon gelistet.
Als "Lösung" von Seiten der Stadt auf §1 StVO zu verweisen, anstatt die Umsetzung der Vorgaben vom Aufsteller zu fordern, passt zwar ins Bild der Stadt bzgl. des Stellenwertes vom Radverkehr, löst aber das Gefährdungspotential der im Lichtraumprofil des benutzungspflichtigen Geh- und Radwegs platzierten Elemente nicht.
Im Übrigen müsste man keinem Radfahrer das Absteigen und Schieben nahelegen, wenn man ihnen nicht stumpf und vermutlich grundlos (nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) das Befahren der zwei zur Verfügung stehenden Fahrstreifen verbieten würde.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1046
Diskriminierende Werbung
11
Gewässer
230
Laterne
1326
Müll
2110
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
510
Sonstiges
1802
Spielplatz/Sportanlage
246
Stadtbäume
502
Stadtgrün
538
Stadtwald/Wanderwege
769
Straße/Gehweg/Radweg
4320
Straßenreinigung/Winterdienst
656
Straßenschild
1142
RSA 95, StVO und VwV-StVO…
Permalink