Neuen Kommentar hinzufügen

Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ich bin gestern an dieser Stelle vorbeigekommen.
Die Absperrschranke muss 2m in Richtung Einmündung versetzt werden, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass der Fußverkehr hier an der LSA die Löbstedter Straße queren soll.
Das VZ308 ist kontra-intuitiv angebracht und wird im Falle einer Erweiterung der Arbeitsstelle auf die im Bild rechte Fahrbahnseite nicht funktionieren. Dies auch durch die Ampelschaltungen begründet. So lange die Fahrbahn in voller Breite zur Verfügung steht, sollte das VZ dort nicht stehen. Bei Flächenmehrbedarf muss das Linksabbiegen in die Löbstedter Straße unterbunden werden. Nur so kann ein Rückstau in den Einmündungsbereich verhindert werden.

Das VZ.240, das hier noch immer - mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig - einen gemeinsamen Geh- und Radweg anordnet, muss verdeckt werden. Eigentlich kann es aber auch direkt abmontiert werden. Es ist richtig, dass der Fußverkehr hier auf die linke Straßenseite verwiesen wird - für den Radverkehr wird aber keine Lösung erarbeitet.
Wenn an dieser Stelle die Benutzungspflicht nach StVO begründet wurde, also auf der Löbstedter Straße HIER eine derart große Gefahr vom Radfahren auf der Fahrbahn ausgeht, dass man alle Rad Fahrenden auf den Gehweg zwingt, muss die VAO zur Arbeitsstelle dem auch Rechnung tragen. Dies bedeutet: Anordnung von T30, um die angeblichen Gefahren für den Radverkehr zu reduzieren.
Über geeignete Aufleitungen und Führung des Radverkehrs für Fahrtrichtung nac Norden in die Löbstädter Straße wird sich bei der baulichen(!) Situation dieser Einmündung ad hoc ohnehin keine gute Lösung für den Radverkehr finden...

Klartext

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.