Radwege sind lt. STVO dann nicht benutzungspflichtig wenn sie z.B. wegen Glätte und Schnee oder nicht umfahrbarer Hindernisse nicht gefahrlos benutzt werden können. Dann darf die Fahrbahn benutzt werden. Es ist also keine Änderung der Fuß- / Radwegbeschilderung notwendig.
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