Derartige Stilblüten sind nach StVO nicht vorgesehen.
Maßgeblich ist §11 Abs 1 StVO i.V.m §39 Abs 1
Der Schilderwald ist zu lichten, nicht noch weitere, obsolete Verkehrszeichen aufzustellen.
Aber das Fehlverhalten von Fahrzeugführenden ist eben auch zum Teil auf das bekannte Ahndungsdefizit zurückzuführen.
StVO
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