<p>Fußgänger haben grundsätzlich den dort vorhandenen Gehweg zu nutzen. Bei einer Durchlassbreite von 3,00 m bis 3,10 m sollte ein Fahrzeug einer Breite gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ohne Probleme an besagter Stelle vorbei fahrenkönnen, ohne Fußgänger zu behindern.</p>
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1175
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
268
Graffiti
25
Laterne
1675
Müll
2604
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
618
Sonstiges
2036
Spielplatz/Sportanlage
283
Stadtbäume
634
Stadtgrün
669
Stadtwald/Wanderwege
901
Straße/Gehweg/Radweg
5142
Straßenreinigung/Winterdienst
861
Straßenschild
1349
Fußgänger haben…
Permalink