In der Tat ist die Kennzeichnung der Absetzmulde selbst (soweit im Foto erkennbar) als ausreichend zu beurteilen.
Ich gehe aber davon aus, dass der Fachdienst Mobilität bei der Erteilung der Verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt hat (berücksichtigen würde), dass der Aufstellort "Fahrbahn" bei der baulichen Situation vor Ort gleichzusetzen ist mit "Gehweg" (der baulich nicht vorhanden ist).
Für Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit stellen retroreflektierende Elemente an der Absetzmulde eine untaugliche Art der Sicherung dar. Hier sind sind Absperrschranken (mit Warnleuchte) einzusetzen.
Plakativ formuliert: mit Taststock in der Hand erkenne ich das Hindernis "Absetzmulde" in Gehrichtung wie im Foto bestenfalls erst dann, wenn mir die Muldenkante in Brusthöhe ein deutliches "ÄTSCH!" reindrückt.
Kennzeichnung
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