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Nach §3 StVO gilt das Sichtfahrgebot. Radfahrerin hat offensichtlich dagegen verstoßen.
Viel wahrscheinlicher ist es aber, dass die Radfahrerin gar nicht geguckt und Sie auch bei Flutlicht-Ausleuchtung angefahren hätte.

Zu den Ausführungen des angeblich "verbotswidrigen" Querens der Stadtroder Straße braucht man letztendlich auch nicht mehr viel schreiben: ist halt falsch.
Genauso falsch wie die weitere Behauptung, man würde Rad Fahrende / zu Fuß Gehende dort "zu spät sehen". Womit wir wieder beim Anfang wären: §3 StVO, Sichtfahrgebot

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