Wieder einmal wurden hier Radverkehrsverbote aufgestellt, deren Gültigkeitsbereich nicht eindeutig erkennbar ist. Da sie zunächst auf einem reinen Gehweg ohne Radverkehrsfreigabe stehen, ist anzunehmen, dass sich das Verbot auf die Fahrbahn erstrecken muss, allerdings ist dafür kein Grund erkenn- oder nachvollziehbar.