#6669-2021

Beschreibung des Mangels

Ich möchte anregen, die Kennzeichnung der Parkflächen zwischen den Eingängen
A) zu reparieren
B) in die jeweils mögliche Unterteilung für 3 Parkmöglichkeiten zu kennzeichnen, damit die Mittelparker nach Paragraf 12 Absatz 6 StVO ihr Auto korrekt abstellen können.
Häufig werden 2 der möglichen 3 Stellplätze verwendet und die Fahrzeuge stehen über Wochen so. Die Anwohner, die auf die tägliche Nutzung des Kfz im Gegensatz zu Studenten angewiesen sind, müssen täglich unnötigerweise Abstellmöglichkeiten suchen.

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.92347512287, 11.566720604897

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Vielen Dank für den Hinweis. Die dort vorhandenen Markierungen sind gut wahrzunehmen und zielführend. FD Mobilität

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #6771-2021, die neue ID ist: #6669-2021.

Kommentare

Bei der Überprüfung der Markierungen bitte direkt den gesamten Verkehrsberuhigten Bereich neu ordnen.

Die vorhandenen Parkmarkierungen sind nicht zulässig, da die verfügbare Fahrbahnbreite bis zum Bordstein des östlichen Gehweges viel zu gering ist. Ein Befahren des Abschnittes mit zweispurigen Fahrzeugen ist nicht möglich, bzw. nur unter Nutzung des Gehweges. Dies ist auch in einem vbB nicht zulässig.

Wenn die Stadt sich hier also entscheidet, einen verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen (bei dem die Aufenthaltsqualität im Vordergrund steht...), so sind entweder:
- Parkmarkierungen so aufzubringen, dass die Fahrbahnbreite ein Befahren zulässt (also nur schmale Parkplätze für Motorräder, Roller etc ausweisen)
oder
- der Gehweg zurückzubauen

Auch wenn es in einem verkehrsberuhigten Bereich keine Gehwege geben soll, so hat sich die Stadt Jena offensichtlich dazu entschieden, den Gehweg bestehen zu lassen. Im vbB gelten gewisse "Sonderregeln", wie z.B. die explizite Erlaubnis, dass Fußgänger die gesamte Fläche nutzen können. Für KFZ gibt es jedoch keine derartige Sonderregelung, weshalb weiterhin §2 StVO gilt: Fahrbahnnutzung. Verbot der Nutzung des Gehweges.

Oder einfach auch mal nichtplatzsparendes Parken ahnden, oder zumindest mal verwarnen. Ein ähnliches Problem besteht "An der Eule" und im hinteren Teil der "Freiligrathstraße". Hier juckt es auch so manchen Fahrzeugführer nicht, das hier mehr als nur das eigene KFZ parken kann.

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