Nach Anlage 2 zur StVO, LfNr 61:
"Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben."
Ein Verhüllen, Abkleben, Durchkreuzen bestehender "Parkerlaubnisse" ist nicht (mehr) erforderlich.
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nicht erforderlich
PermalinkNach Anlage 2 zur StVO, LfNr 61:
"Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben."
Ein Verhüllen, Abkleben, Durchkreuzen bestehender "Parkerlaubnisse" ist nicht (mehr) erforderlich.
Gespeichert von Radfahrergast (nicht überprüft) am Mo., 12.06.2023 - 12:38