Nach Anlage 2 zur StVO, LfNr 61:
"Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben."
Ein Verhüllen, Abkleben, Durchkreuzen bestehender "Parkerlaubnisse" ist nicht (mehr) erforderlich.
nicht erforderlich
Permalink