"Für gewöhnlich" gilt die StVO. In dem Fall §9 inkl. der zugehörigen Verwaltungsvorschrift:
VwV-StVO zu 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
[...]
Zu Absatz 2
[...]
2 Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
Also nix mit "Vorfahrt der Autos".
Die eigentliche Frage ist ja, warum die Stadt Jena auf die Markierung der Radwegefurt verzichtet hat, die Verhältnisse klären würde. Mutmaßlich könnte es im Zusammenhang damit stehen, dass man generell nicht in der Lage ist, ein vernünftiges Radverkehrskonzept zu erarbeiten, wobei das stadtweit zu gelten scheint, wenn man die Statistik der Mängel hier so ansieht.
StVO gilt auch in diesem Fall
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