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Auch wenn sie es noch einhundertmal posten, bleibt es falsch.

Gemeinden dürfen per Satzung Teile der Verkehrssicherungspflicht auf Anlieger übertragen. Aber: Die Hauptverantwortung für die Fahrbahn muss bei der Kommune bleiben.

Gerichtsurteile sagen: Die Räum- und Streupflicht der Fahrbahn gehört grundsätzlich zur hoheitlichen Aufgabe der Gemeinde.

Was Gemeinden nicht dürfen:
- Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu räumen
- Räumen der Autospuren
- Streupflicht für den fließenden Verkehr
- Übertragung in Haupt- oder Durchgangsstraßen

In engen Sonderfällen dürfen Gemeinden Anlieger teilweise heranziehen, z. B.:
- Sehr schmale Straßen
- Keine Gehwege vorhanden
- Reine Anlieger- oder Spielstraßen
- Verkehrsberuhigte Bereiche

Dann kann verlangt werden:
- einen schmalen Streifen der Fahrbahn (oft ca. 1 m) für Fußgänger begehbar zu halten

Aber: Das dient nicht dem Autoverkehr, sondern ersetzt faktisch den fehlenden Gehweg.

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