Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist. Ein Autofahrer ist dann trotz Grün allein für den Unfall verantwortlich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April 2018 (AZ: 7 U 36/17).
Die durch Sie erwähnte gleichzeitige Grünphase ist demnach sicherlich verbesserungswürdig, jedoch soweit rechtlich zulässig. Die Straßenverkehrsordnung hält die Vorrangregelung zu Gunsten der Schienenbahn universell bereit.
Sie müssen damit rechnen!
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