Zeichen 325.1 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
994
Diskriminierende Werbung
10
Gewässer
217
Laterne
1208
Müll
1931
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
472
Sonstiges
1730
Spielplatz/Sportanlage
230
Stadtbäume
483
Stadtgrün
515
Stadtwald/Wanderwege
696
Straße/Gehweg/Radweg
4084
Straßenreinigung/Winterdienst
626
Straßenschild
1065
@Ralf Brömer - bitte frischen Sie Ihre STVO Kenntnisse auf
Permalink