ihre Begründung bestätigte den gemeldeten Mangel und ist gerade deswegen keine Begründung für eine Beibehaltung der Benachteiligung dar. Der Radverkehr wird erheblich, nicht nur geringfügig kürzer, ggü. dem Kfz ausgebremst. Ihre Rechtfertigung ist die im Mangel direkt angesprochene Sperrzeiten zulasten der Radfahrer und positive Diskriminierung des Kfz. Hier machen Sie es sich zu leicht, das Argument so falsch abzuweisen.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1229
Diskriminierende Werbung
18
Gewässer
301
Graffiti
196
Laterne
1876
Müll
2894
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
659
Sonstiges
2192
Spielplatz/Sportanlage
303
Stadtbäume
727
Stadtgrün
805
Stadtwald/Wanderwege
1036
Straße/Gehweg/Radweg
5627
Straßenreinigung/Winterdienst
895
Straßenschild
1451
Argumentation bestätigt gemeldeten Mangel
Permalink