ihre Begründung bestätigte den gemeldeten Mangel und ist gerade deswegen keine Begründung für eine Beibehaltung der Benachteiligung dar. Der Radverkehr wird erheblich, nicht nur geringfügig kürzer, ggü. dem Kfz ausgebremst. Ihre Rechtfertigung ist die im Mangel direkt angesprochene Sperrzeiten zulasten der Radfahrer und positive Diskriminierung des Kfz. Hier machen Sie es sich zu leicht, das Argument so falsch abzuweisen.
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1131
Diskriminierende Werbung
17
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257
Laterne
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Müll
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ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
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1265
Argumentation bestätigt gemeldeten Mangel
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