Sie schreiben: "Eine Umgestaltung als Fahrradstraße ist rechtlich nicht zulässig, weil dadurch der Kfz-Verkehr ausgeschlossen wird."
Das ist sachlich falsch. Kfz-Verkehr ist auf einer Fahrradstraße zulässig. Nur die Geschwindigkeit liegt für ALLE Verkehrsteilnehmer bei maximal 30 km/h.
Für Autos gilt: "Kraftfahrer müssen gegebenenfalls ihre Geschwindigkeit verringern, um eine Behinderung oder Gefährdung von Radfahrern zu vermeiden."
Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung, Nummer 23 zu Zeichen 244.1
Es wäre gut, wenn die Personen, die sich hier mit den Anliegen der Bürger beschäftigen, mit der aktuellen Rechtslage etwas besser auskennen.
Fahrradstraße ist für Kfz sehr wohl zugelassen
Permalink