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Nach §37 Abs.2 (5) gelten Lichtsignale mit dem Sinnbild "Fußgänger" nur für zu Fuß Gehende.
Für Rad Fahrende hat diese LSA - auch wenn anderes gewünscht ist - keinerlei Geltung.

Was aber Geltung entfaltet: das Z.267. Wenn hier also für Rad Fahrende die Fahrt beendet ist, dann sollte das an der vorherigen Einmündung entsprechend bekanntgegeben werden, so dass man als Rad Fahrender eben weiß: "Sackgasse, da hinten geht es fahrend nicht weiter".

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