RSA 95, StVO und VwV-StVO machen eigentlich klare Vorgaben zur Aufstellung temporärer Beschilderungen. Die Verstöße dagegen wurden oben schon gelistet.
Als "Lösung" von Seiten der Stadt auf §1 StVO zu verweisen, anstatt die Umsetzung der Vorgaben vom Aufsteller zu fordern, passt zwar ins Bild der Stadt bzgl. des Stellenwertes vom Radverkehr, löst aber das Gefährdungspotential der im Lichtraumprofil des benutzungspflichtigen Geh- und Radwegs platzierten Elemente nicht.
Im Übrigen müsste man keinem Radfahrer das Absteigen und Schieben nahelegen, wenn man ihnen nicht stumpf und vermutlich grundlos (nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) das Befahren der zwei zur Verfügung stehenden Fahrstreifen verbieten würde.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1227
Diskriminierende Werbung
18
Gewässer
301
Graffiti
196
Laterne
1870
Müll
2888
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
658
Sonstiges
2190
Spielplatz/Sportanlage
303
Stadtbäume
725
Stadtgrün
799
Stadtwald/Wanderwege
1036
Straße/Gehweg/Radweg
5620
Straßenreinigung/Winterdienst
894
Straßenschild
1450
RSA 95, StVO und VwV-StVO…
Permalink