<p>Sehr geehrter Melder,</p>
<p>vorliegend kann nur abgeschleppt werden, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt. Diese besteht nicht, da alle abgestellten Fahrzeuge in der benannten Straße eine Durchlassbreite von mindestens 3,10 m haben. Für ein versetztes Parken der PKWs, wie es sich hier zeigt, besteht kein Anlass zur Sicherstellung. Die StVO kennt ein solches versetztes Parken als Ordnungswidrigkeit nicht, so dass es als bessere Alternative angesehen werden kann, dort Verkehrszeichen aufzustellen, der das Parken auf einer Straßenseite verbietet. In Einzelfallentscheidungen kann jedoch, bei durchfahrtversperrtem Parken sich schräg gegenüberstehenden PKWs, abgeschleppt werden. Hier könnte sich auf § 1 Abs. 2 StVO bezogen werden.</p>
<p> </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Verkehrsüberwachung</p>
Sehr geehrter Melder, …
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