Aus welchem Teil der StVO leiten Sie an dieser Stelle einen Vorrang der Fußgänger gegenüber aus der Straße ausfahrenden Fahrzeugen her?
Vorrang haben Fußgänger entsprechen §9(3) StVO nur gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, wobei das an dieser Stelle meines Wissens nur Radfahrer*innen gestattet ist.
An der Wartepflicht von Zufußgehenden vor dem Überqueren der Fahrbahn ändern auch vorgezogene Haltlinien und sonstige (unzulässige) Straßenmalereien nichts. Diese tragen nur zur allgemeinen Verwirrung bei, ersetzen aber keinen Fußgängerüberweg.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1171
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
265
Graffiti
20
Laterne
1662
Müll
2582
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
609
Sonstiges
2017
Spielplatz/Sportanlage
279
Stadtbäume
631
Stadtgrün
668
Stadtwald/Wanderwege
894
Straße/Gehweg/Radweg
5091
Straßenreinigung/Winterdienst
858
Straßenschild
1335
Aus welchem Teil der StVO…
Permalink