Anders als früher handelt es sich nun nicht mehr um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem Fußgänger die meisten Rechte genossen. In der nun ausgewiesenen T30-Zone müssen Fußgänger bei Dunkelheit entsprechend §25(1) am Fahrbahnrand hintereinander gehen oder den Seitenstreifen benutzen, um die Auto- und Radfahrer nicht zu gefährden.
Hilfreich sind außerdem helle oder reflektierende Kleidung und das Gehen am linken Fahrbahnrand, um so entgegenkommende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen und ggf. ausweichen zu können.
Anders als früher handelt es…
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