Anders als früher handelt es sich nun nicht mehr um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem Fußgänger die meisten Rechte genossen. In der nun ausgewiesenen T30-Zone müssen Fußgänger bei Dunkelheit entsprechend §25(1) am Fahrbahnrand hintereinander gehen oder den Seitenstreifen benutzen, um die Auto- und Radfahrer nicht zu gefährden.
Hilfreich sind außerdem helle oder reflektierende Kleidung und das Gehen am linken Fahrbahnrand, um so entgegenkommende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen und ggf. ausweichen zu können.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
913
Diskriminierende Werbung
8
Gewässer
202
Laterne
1091
Müll
1764
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
418
Sonstiges
1567
Spielplatz/Sportanlage
212
Stadtbäume
424
Stadtgrün
450
Stadtwald/Wanderwege
572
Straße/Gehweg/Radweg
3645
Straßenreinigung/Winterdienst
608
Straßenschild
988
Anders als früher handelt es…
Permalink