Das Thüringer Wassergesetz (ThürWG) trifft Regelungen durch landesspezifische Bestimmungen. Nach § 36 ThürWG ist die Unterhaltung der Gewässer einschließlich der Beseitigung von Hindernissen so durchzuführen, dass der natürliche Wasserfluss gewährleistet bleibt und keine Gefährdung für Mensch und Umwelt entsteht.
Die hier explizit zutreffenden Paragraphen sind also:
§ 28 WHG: Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses.
§ 40 WHG: Beseitigung von Hindernissen und Verunreinigungen.
§ 36 ThürWG: Unterhaltungspflicht der Gewässer und Beseitigung von Hindernissen.
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Mangel "#14796-2024"
PermalinkDas Thüringer Wassergesetz (ThürWG) trifft Regelungen durch landesspezifische Bestimmungen. Nach § 36 ThürWG ist die Unterhaltung der Gewässer einschließlich der Beseitigung von Hindernissen so durchzuführen, dass der natürliche Wasserfluss gewährleistet bleibt und keine Gefährdung für Mensch und Umwelt entsteht.
Die hier explizit zutreffenden Paragraphen sind also:
§ 28 WHG: Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses.
§ 40 WHG: Beseitigung von Hindernissen und Verunreinigungen.
§ 36 ThürWG: Unterhaltungspflicht der Gewässer und Beseitigung von Hindernissen.
Gespeichert von Tilo Wennek (nicht überprüft) am So., 15.09.2024 - 10:09